§ 11
Die Behörden sind verpflichtet, die durch Tabelle III der „Vorschriften“ gegebenen Grenzwerte für die Stoff-und Festigkeitsklassen ihren Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen.
In die über die Papierlieferung abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Lieferant sich allen in den „Vorschriften“ ihm auferlegten Verpflichtungen zu unterwerfen habe.
Die „Vorschriften“ sind jedem Lieferungsvertrage anzuheften und zu dem Zweck von der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) im Abdruck auf Verlangen abzugeben.
Berlin, den 17. November 1891.
Königliches Staats-Ministerium.
Auszug aus den Vorschriften für die Benutzung der Versuchsanstalt zu Charlottenburg
Gebührenordnung.
| Gegenstand der Versuche | Versuchsausführung | Zahl der Ver- suche | An- satz Nr. | Be- trag70 Mk. |
| Papierprüfung. | ||||
| Festigkeit | Prüfung der Festigkeit und Dehnung nach 2 Richtungen in je 5 Versuchen | 10 | 300 | 10 |
| Zerknittern | Prüfung auf Widerstand gegen Zerknittern | – | 301 | 2 |
| Aschengehalt | Bestimmung des Aschengehaltes in Prozenten | – | 302 | 3 |
| Desgleichen mit Prüfung der qualitativen Zusammensetzung der Asche | – | 303 | 10 | |
| Desgleichen mit Prüfung der quantitativen Zusammensetzung der Asche | – | 304 | 50 | |
| Dicke und Gewicht | Messung der Papierdicke und Bestimmung des Gewichtes für das Quadratmeter | – | 305 | 2 |
| Holzschliff | Untersuchung auf das Vorhandensein verholzter Fasern | – | 306 | 1 |
| Desgleichen mit Bestimmung der Art der verholzten Fasern | – | 307 | 2 | |
| Schätzung der Menge des Holzschliffes nach der Methode von Herzberg | – | 308 | 5 | |
| Faserarten | Mikroskopische Feststellung der im Papier enthaltenen Faserarten | – | 309 | 5 |
| Desgleichen mit Schätzung des Mengen- verhältnisses der einzelnen Faserarten | – | 310 | 10 | |
| Chemische Zusammensetzung | Chemische Untersuchung des Papiers auf Farbstoff, Leimung, Gehalt an freier Säure, Chlor u. s. w., je nach dem Umfange der verlangten Untersuchung | – | 311 | 5–50 |
| Desgleichen, quantitativ | – | 312 | 10 bis 100 | |
| Vollständige Untersuchung | Die vollständige Untersuchung eines Papiers auf Festigkeit, Dehnung, Widerstand gegen Zerknittern, Bestimmung des Aschengehaltes, mikroskopische Untersuchung und Leimfestigkeit | – | 313 | 20 |
| Gegenstand der Versuche | Versuchsausführung | Zahl der Ver- suche | An- satz Nr. | Be- trag71 Mk. |
| Stoffprüfung. | ||||
| Festigkeit | Prüfung der Festigkeit und Dehnung von Zeugstoffen nach Kette und Schuß in je 3 Versuchen | 6 | 314 | 12 |
| Prüfung von Fäden auf Zugfestigkeit und Dehnung in 10 Versuchen, mit Bestimmung der Feinheitsnummer und Dehnungszahl | 10 | 315 | 10 | |
| Aschengehalt | Bestimmung des Aschengehaltes | – | 316 | 3 |
| Faserart | Bestimmung der Faserart in Schuß und Kette | – | 317 | 5 |
| Fadenzahl | Bestimmung der Fadenzahl auf 1 cm in Schuß- und Kettenrichtung | – | 318 | 2 |
| Fadenstellung | Bestimmung der Fadenstellung | – | 319 | 2 |
| Schlichte, Farbe Wasserdurch- lässigkeit u. s. w. | Untersuchung des Stoffes auf Schlichte, Stärke, Farbe, Wasserdurchlässigkiet u. s. w., je nach dem Umfange der gewünschten Prüfung | – | 320 | 3–50 |
| Vollständige Untersuchung | Die vollständige Untersuchung eines Stoffes nach den Ansätzen 314, 316 bis 319 | – | 321 | 20 |
| Desgleichen einschließlich der Untersuchung der Schuß- und Kettenfäden in je 5 Versuchen nach Ansatz 315 | – | 322 | 26 |
Probematerial.
Für Papierprüfungen, welche auch die Ansätze 300 und 301 umfassen, sind 10 Bogen jeder Sorte, zwischen steifen Deckeln verpackt (nicht gerollt), einzusenden. Bei Prüfungen nach den übrigen Ansätzen genügt weniger Material in beliebiger Verpackung.
Bei Einreichung des Antrages sind die Ansatznummern (300–313) anzugeben, nach denen geprüft werden soll.
Auszug aus den Vorschriften für Frachtbriefpapiere
(Reichs-Eisenbahnamt. 13. Oktober 1892.)
Zu den Frachtbriefen ist Normalpapier 4a mit vorschriftsmäßigem Wasserzeichen zu verwenden (vergl. S. 136). Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76×60 cm für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht um 2,5% nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mit gewogen.
Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vorbezeichneten Bedingungen entspricht, erfolgt nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften.
Auszug aus den Vorschriften für Quittungskarten-Karton
(Gesetz betreffend Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.)72
Der Karton muß aus Zellstoff, Leinen und Baumwolle hergestellt sein. Der Zellstoffgehalt darf nicht mehr als 50% betragen. Der Gehalt an Leinen muß mindestens 5% größer sein als der Baumwollgehalt. Der Aschengehalt darf 4% nicht übersteigen. Der Karton muß mit Eisenoxyd und Bleichromat nach niedergelegtem Muster gelb gefärbt sein und ein Quadratmetergewicht von 277–283 g aufweisen.
Die mittlere Reißlänge muß 4500 m, die mittlere Dehnung 4% betragen.
(Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1893 und 8. Juni 1898.)
Die für die Selbstversicherung vom Bundesrat vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) müssen in Stoff und Format den vorstehenden Bedingungen ebenfalls entsprechen, aber nach niedergelegtem Muster grau gefärbt sein.
Die graue Färbung ist durch Zuteilen von naturblauer Lumpenfaser zum Stoff und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
(4. Januar 1900.)
Auszug aus den Vorschriften über die Herstellung von Beitragsmarken zur Invaliditätsversicherung
(13. November 1899.)
Zum Druck sämtlicher Beitragsmarken ist reines Lumpenpapier zu verwenden, welches fein gemahlen, in der Durchsicht gleichmäßig sein und eine Reißlänge von wenigstens 3000 m, eine Dehnung von mindestens 1,9% und einen Aschengehalt von höchstens 12% haben muß.
Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdruckes bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes.
Vorschriften für das Papier zu Standesregistern und Registerauszügen
(Ministerium des Innern. 2. April 1892.)
Das Papier für die
Standesregister
muß
der
Stoffklasse
I,
Festigkeitskl.
2,
(
Verwendungskl.
2a),
Registerauszüge
„
„
„
I,
„
3,
(
„
2b)
angehören.
Ausbildung im Papierprüfen
Zur Ausbildung im Papierprüfen nimmt die Charlottenburger Versuchsanstalt Volontäre auf. Bestimmte Anforderungen an deren Vorbildung werden nicht gestellt. Bewerber müssen dem Aufnahmegesuch Lebenslauf und Abschriften der in ihrem Besitz befindlichen Zeugnisse beifügen; daraufhin erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme.
Die Ausbildung nimmt drei Monate in Anspruch und erfolgt für Reichsdeutsche kostenfrei; Ausländer zahlen 300 Mk.
Gegenstand des Unterrichtes bilden in erster Linie die gesamten Papierprüfungsverfahren; hierbei wird auf die Ausbildung im Mikroskopieren besonderes Gewicht gelegt. In zweiter Linie erfolgt die Unterweisung im Prüfen der wichtigsten Rohstoffe für die Papierfabrikation. In der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit können die Volontäre auf Wunsch auch Fragen bearbeiten, die für sie besonderes Interesse haben.
Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Teilnahme an diesen Ausbildungskursen für das spätere Fortkommen der Teilnehmer vielfach von Wert gewesen ist, so daß allen jungen Papiermachern dringend anzuraten ist, von dieser im Interesse der Papierindustrie geschaffenen Einrichtung Gebrauch zu machen. Frühzeitige Anmeldung empfiehlt sich, da nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht.
Zur Ausführung amtlicher Prüfungen, wie vielfach angenommen wird, dürfen die Volontäre nicht herangezogen werden; die ganze Zeit, welche sie in der Anstalt zubringen, wird ausschließlich auf ihre Ausbildung verwendet.
Notes
69 Die Versuchsanstalt hat nach eingehenden Verhandlungen mit Vertretern der Papierindustrie und des Papierhandels einen neuen Entwurf für „Vorschriften“ ausgearbeitet, der z. Z. den maßgebenden Stellen zur Entscheidung vorliegt.
70 Die Beträge gelten für die Prüfung eines Papiers. Bei Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
71 Die Beträge gelten für die Prüfung eines Stoffes. Bei Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
72 Reichsgesetzblatt 1889, S. 97.